VIELLEICHT DIE GRUNDRECHTE DOCH WEG? JA!
noch sind's 10 Tage ... KOPIEREN HILFT NICHT
Hi Ben, sei dir deiner Sache mal nicht so sicher. Ich bin zwar Laie habe aber mal etwas recherchiert ... Deine Grundrechte sind durchaus eingeschränkt, wenn du keine Einwendung einreichst!!!!!!! Was heißt eingeschränkt? Eingeschränkt heißt, sie sind weg! Sie stehen noch im Gesetz (also keine Kopie nötig), aber sie gelten nicht mehr für DICH!
WARUM?
Grundrechte sind die wesentlichen, d.h. die garantierten, beständigen, dauerhaften und einklagbaren Rechte von Bürgern gegenüber Staaten. In erster Linie sind sie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die meisten stehen im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (I. Abschnitt, Artikel 1 bis 19). (Darüber hinaus werden die „in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte“ werden als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet, da hierzu das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.)
Uns betreffen die Folgenden:
KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT > Art. 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
RECHT AUF EIGENTUM > Art. 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Diese Rechte verlierst du TATSÄCHLICH, wenn du bis 15.2. keine Einwendung gegen das Kohlekraftwerk an die Strukturgenehigungsdirektion (SGD) Süd schreibst, denn ...



wo keine Einwendung, da keine Klage! Und wo keine Klage, da kein Grundrecht ... denn sie sind nicht (mehr) "beständig, dauerhaft und einklagbar".


Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren sind zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen eingerichtet.
Aber nur für den, der sich beteiligt. Sonst Grundrecht futsch.(*) Das heißt, du kannst bis zum Abriss des Kohlekraftwerks (also etwa im Jahr 2050) keine Schadenersatzansprüche gültig machen. Weder auf die Wertminderung deines etwaigen Immobilienbesitzes noch kannst du klagen gegen erhöhte Luft- und Schadstoffbelastung und dein Recht auf Gesundheit (körperliche Unversehrtheit) gerichtlich verteidigen!
(*)Das Bundesverfassungsgericht hat 20. Dezember 1979 klar gemacht, "daß Grundrechtsschutz weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG auch die Anwendung der Vorschriften über das behördliche und gerichtliche Verfahren bei der Genehmigung von Kraftwerken" umfasst. Und bei diesen Einwendungen im Rahmen der "normalen" Planfeststellung müssen sich die Betroffenen beeilen, denn Einwendungen können nur bis zwei Wochen nach Ende der Planauslegung erhoben werden, wobei es nunmehr ausgeschlossen ist, erst im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, daß das Vorhaben den Kläger in seinen Rechten verletzt. Wenn du keine Einwendung erhebst, stimmst du dem Vorhaben zu.